Recht auf eine würdevolle Inklusion von Autisten an Schulen ist Gesetz!!!
Immer wieder scheitert die Inklusion von autistischen Kindern an Schulen und Eltern sind verzweifelt.
Oft erwartet die Schule, dass die Eltern das Kind „hinbekommen“ und fähig machen, normal und ohne
höheren Aufwand für die Schule zu „funktionieren“.
Kinder sollen zu Therapien geschleppt werden, obwohl Autismus nicht heilbar ist.
Gerne wird direkt nach einem Schulhelfer verlangt, da
die Schule keine „Kapazitäten“ hätte, auf besondere Bedürfnisse einzugehen.
Eine eigene Integrationshilfe, die den Schüler täglich begleitetet, sollte aber nur dann zum Einsatz kommen, wenn das Kind trotz aller Bemühungen der Schule einen erhöhten Förderbedarf hat.
Leider gibt es zahlreiche Fälle, in denen Kinder und ihre Eltern unter Druck gesetzt werden und sich Aussagen anhören müssen, wie:
- Das Kind muss repariert werden
- Das Kind muss sich zusammenreißen können
- Es kann kein Unterricht und soziale Integration erfolgen, wenn eine problemlose Kommunikation mit einem Autisten nicht möglich ist
- Das autistische Kind ist selber Schuld, wenn eine Integration nicht funktioniert… weil es nicht „normal“ kommuniziert
- Eltern müssen dafür sorgen, dass das Kind „normal“ wird- sonst sind die Eltern schuld und machen etwas falsch
Solche Aussagen verletzen die Würde von den Kindern und ihren Eltern. Auch Autisten und ihre Eltern sind Menschen mit Menschenrechten.
Was die meisten nämlich nicht wissen: Inklusion ist bereits eine gesetzliche Verpflichtung von Schulen!
Jede Schule muss ein Qualifizierungskonzept haben,
in dem Inklusion berücksichtigt wird.
Die Landesschulbehörde hat ein Portal für Schulen, in dem zahlreiche Qualifizierungsmaßnahmen gerade auch für Autismus angeboten werden.
Eltern haben das Recht, sich das Qualifizierungskonzept der Schule vorlegen zu lassen. Die Schule ist verpflichtet, sich auch im Bereich Autismus fortzubilden und eigenverantwortlich Kapazitäten für die Inklusion zu organisieren.
Wenn die Schule das verweigert, kann der zuständige Sachbearbeiter der Landesschulbehörde des jeweiligen Bundeslandes darüber informiert werden. Dieser wird die Schule dann auffordern, sich zu qualifizieren.
Diese wichtige Information ist den meisten Eltern gar nicht bekannt. Doch das wird nun hoffentlich anders. Kinder und Eltern müssen ihre Rechte kennen.
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Z.B. NRW:
§ 3
Unterricht, individuelle Förderung
(4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. Hierfür erarbeitet jede Schule ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Schülerinnen und Schüler individuell gefördert werden, insbesondere wenn
1. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung gefährdet ist,
2. der Verbleib in der Schulform gefährdet ist,
3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer Leistungsstärke die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage kommen oder…
(6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen können klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden.
(7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 Schulgesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Unterrichtsvorgaben verbindlich.